Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 668
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Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 24.01.2020 – L 8 U 4406/18
- BSG, 17.03.2005 – B 3 KR 9/04 RZitiert von 10
- BSG, 29.04.1999 – B 3 P 7/98 RSoziale Pflegeversicherung: Voraussetzungen der Pflegestufe III bei Kindern; Berücksichtigung von Hilfen beim Gehen und nächtlichen Beruhigungsmaßnahmen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BSG, 27.08.1998 – B 10 KR 4/97 RZitiert von 12
- LSG NRW, 21.11.2023 – L 15 U 97/21
- LSG NRW, 13.02.2002 – L 10 P 87/99
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.05.2026 – 7 C 2.25Einrichtungsbezogener Schutz von Pflegeanstalten nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm
- BSG, 12.03.2026 – B 8 SO 6/25 R
- LSG NRW, 10.03.2026 – L 21 R 809/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/14#abs-1 (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/14#abs-2 (2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/14#abs-3 (3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.